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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: IV ZR 331/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 331/02

vom

14. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht darlegt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Zwar hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur Regulierungszusage nicht berücksichtigt. Darauf beruht das angefochtene Urteil im Ergebnis jedoch nicht, weil es angesichts des Bestreitens der Beklagten an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag für ein Schuldanerkenntnis fehlt und auch die Beschwerde nicht darlegt, was der Kläger insoweit noch hätte vortragen können.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 44.447,85 €

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