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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.06.2006
Aktenzeichen: IV ZR 34/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 28. Juni 2006
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. Januar 2005 zugelassen, soweit mit ihr der Leistungsantrag zu 1 a in Höhe von 13.283,98 € (4% Zinsen aus 137.277,82 € für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 2. Juni 2002 nach § 288 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964) ohne Zinsen hierauf (§ 289 BGB) und der Feststellungsantrag zu 1 b weiterverfolgt werden.
2. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. ZPO abgesehen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 50.266,68 € und für die außergerichtlichen Kosten 163.550,66 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 30% anzusetzen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 unter 2).
4. Der Streitwert für das weitere Revisionsverfahren wird auf 113.283,98 € festgesetzt.
Ende der Entscheidung
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