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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: IV ZR 348/07
Rechtsgebiete: ZPO, VVG
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 7 | |
VVG § 67 Abs. 1 a.F. | |
VVG § 67 Abs. 2 a.F. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 12. März 2008
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. März 2007 zugelassen, soweit auf die Berufung der Beklagten die auf den Regress der Klägerin als Hausratversicherer gestützte Klage auf Zahlung von 59.075,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2003 abgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird das vorbezeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 59.075,27 €
Gründe:
Das Berufungsurteil ist im Umfang des in der Beschwerde angekündigten Revisionsantrags gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Es hat zwar unter Hinweis auf die Senatsurteile vom 13. September 2006 (BGHZ 169, 86 und IV ZR 116/05 - NJW 2006, 3711) zutreffend entschieden, dass der Regress der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Gebäudeversicherer ausgeschlossen ist. Es hat aber übersehen, dass die Klägerin in Höhe von 59.075,27 € nebst Zinsen auch einen auf sie in ihrer Eigenschaft als Hausratversicherer nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. übergegangenen Schadensersatzanspruch geltend macht. Die Rechtsprechung des Senats zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden (Senatsurteil vom 13. September 2006 - IV ZR 26/04 - NJW 2006, 3714).
Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich, weil die Voraussetzungen des Familienprivilegs nach § 67 Abs. 2 VVG a.F. (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. November 1985 - VI ZR 223/84 - VersR 1986, 333) nicht festgestellt sind.
Ende der Entscheidung
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