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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2003
Aktenzeichen: IV ZR 355/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 123
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 355/02

vom 18. November 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2003 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichting und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf sowie den Richter Felsch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. September 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Die zu § 123 BGB aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich. Die Anfechtungserklärung vom 24. Juli 2000 konnte auch gegenüber dem Kläger als versicherter Person abgegeben werden. Aus dieser Erklärung war für ihn auch hinreichend erkennbar, daß die Anfechtung auf in mehrfacher Hinsicht falsche Angaben zu seinen gesundheitlichen Verhältnissen, insbesondere Erkrankungen des Verdauungsapparates, gestützt wird.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 61.275,88 €



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