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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2004
Aktenzeichen: IV ZR 384/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 384/02

vom 14. Januar 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 14. Januar 2004

beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers vom 17. November 2003 gegen die Gebührenrechnung Nr. 7800 3103 1614 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Kläger hat seine Erinnerung allein darauf gestützt, daß er gegen den - seine Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden - Beschluß des Senats vom 24. September 2003 mit Schreiben vom 7. Oktober 2003 eine Gegenvorstellung erhoben habe. Insoweit ist ihm jedoch bereits mit Schreiben des Vorsitzenden vom 14. Oktober 2003 mitgeteilt worden, daß das Verfahren abgeschlossen sei und Rechtsmittel nicht mehr in Betracht kämen.

Einwendungen, die ihren Grund im Kostenrecht haben, sind nicht ersichtlich.

Ende der Entscheidung

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