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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IV ZR 39/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 416 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2002
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um das Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin.
Der Versicherungsnehmer war mit der Klägerin seit 1977 verheiratet. 1992 schloß er einen Lebensversicherungsvertrag ab, in dem als Bezugsberechtigter für den Fall seines Ablebens der "Ehegatte des Versicherten, mit dem er bei seinem Ableben verheiratet war", benannt wurde. Seit Ende 1998 lebte der Versicherungsnehmer von der Klägerin getrennt; er unterhielt eine Beziehung zu der Beklagten. Im Mai 2000 wurde bei ihm eine Krebserkrankung diagnostiziert, die zunächst noch ambulant behandelt werden konnte. Am 9. August 2000 suchte ihn sein vorinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter zuhause auf, den er beauftragte, Scheidungsklage gegen die Klägerin einzureichen. Der Versicherungsnehmer wurde am 16. August 2000 ins Krankenhaus aufgenommen, wo er mit Morphium behandelt wurde, bis er am 26. August verstarb. Zwei Tage vor seinem Tode, am 24. August, ging bei der Versicherungsgesellschaft eine maschinenschriftliche, auf den 10. August 2000 datierte Bezugsrechtsänderungserklärung zugunsten der Beklagten ein, die als Absenderangabe Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers und eine Unterschrift mit seinem Namen aufwies. Da die Klägerin die Wirksamkeit dieser Bezugsrechtsänderung bestritt, hinterlegte die Versicherungsgesellschaft die Versicherungssumme von 80.379,62 DM beim Amtsgericht.
Das Landgericht hat die Klage auf Freigabe der hinterlegten Summe abgewiesen und auf die Widerklage der Beklagten die Klägerin zur Freigabe verurteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hiergegen hat die Beklagte Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil beruht auf der Verletzung von § 416 ZPO.
I. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der Versicherungsnehmer die Bezugsrechtsänderung verfaßt, ob er sie unterschrieben, ob er gegebenenfalls seine Unterschrift am 10. oder erst am 24. August 2000 geleistet hat und ob er im Zeitpunkt seiner Unterschrift noch geschäftsfähig war. Es hat allein geprüft, ob der Versicherungsnehmer eine Anweisung zur Absendung bzw. Übergabe der Änderungserklärung an den Versicherer erteilt hat. Diese Frage hat das Berufungsgericht im Ergebnis verneint und hierzu ausgeführt: Eine schriftliche Willenserklärung sei so lange "nicht existent", wie der Erklärende sich ihrer nicht begeben, d.h. das Erforderliche getan habe, damit sie zum Empfänger gelange. Die Begebung erfolge für gewöhnlich durch Absendung, könne hier aber auch durch die Anweisung des Versicherungsnehmers erfolgt sein, das Schriftstück zum Versicherer zu befördern, sofern der Versicherungsnehmer dabei geschäftsfähig gewesen sei. Die Beklagte habe zwar behauptet, daß der Versicherungsnehmer am 24. August 2000 im Krankenhaus seiner Mutter und seinen zwei Brüdern einen entsprechenden Auftrag erteilt habe, den Beweis dafür jedoch nicht erbracht.
II. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß eine empfangsbedürftige schriftliche Willenserklärung zu ihrer Wirksamkeit nicht nur der Niederschrift bedarf, sondern daß die sogenannte Begebung hinzukommen, d.h. daß sie mit Willen des Erklärenden in Verkehr gebracht worden sein muß (BGHZ 65, 13, 14; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. § 130 Rdn. 4; MünchKomm/Einsele, BGB 4. Aufl. § 130 Rdn. 13; Larenz/Wolf, BGB AT § 26 Rdn. 5; Reithmann, Allgemeines Urkundenrecht Begriffe und Beweisregeln S. 20). Nicht gefolgt werden kann jedoch der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Beklagte die Begebung beweisen muß.
Das Berufungsgericht hat die Beweisregel des § 416 ZPO außer acht gelassen, wonach von den Ausstellern unterschriebene Privaturkunden "vollen Beweis dafür begründen, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind". Diese sogenannte formelle Beweiskraft der Privaturkunden wird von der überwiegenden Meinung, der der Senat sich anschließt, auf die Begebung erstreckt (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 416 Rdn. 8; MünchKomm/Schreiber, ZPO 2. Aufl. § 416 Rdn. 8; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl. § 416 Rdn. 7; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 24. Aufl. § 416 Rdn. 3; Musielak/Huber, ZPO 3. Aufl. § 416 Rdn. 3; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO 15. Aufl. § 121 III 2 b; a.A. Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. § 416 Rdn. 9; Alternativkommentar/Rüßmann, ZPO § 416 Rdn. 1; Reithmann, aaO; Britz, S. 84 f.). Auf die Frage, ob dem Erklärenden der Gegenbeweis offensteht, daß die nur als Entwurf gedachte Urkunde dem Aussteller abhanden gekommen ist (so Stein/Jonas/Leipold, aaO Rdn. 11; Musielak/Huber, aaO; Thomas/Putzo/Reichold, aaO Rdn. 4; Rosenberg/Schwab/Gottwald, aaO; a.A. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO; MünchKomm/Schreiber, aaO Rdn. 10) kommt es im vorliegenden Fall nicht an, weil die danach beweisbelastete Klägerin diesen Gegenbeweis nicht angetreten hat. Deshalb ist die Begebung der Bezugsrechtsänderung - die Geschäftsfähigkeit des Versicherungsnehmers am 24. August 2000 unterstellt - erwiesen.
3. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO a.F.).
Die Bezugsrechtsänderungserklärung könnte sich zwar aus anderen Gründen als unwirksam erweisen. Unwirksam wäre die Erklärung auch, wenn der Versicherungsnehmer sie nicht unterschrieben hätte, sondern, wie die Klägerin behauptet, seine Unterschrift gefälscht wäre, oder wenn der Versicherungsnehmer die Erklärung zwar unterschrieben hätte, sei es am 10., sei es am 24. August 2000, dabei aber schon nicht mehr geschäftsfähig gewesen wäre. Schließlich läge ebenfalls Unwirksamkeit vor, wenn der Versicherungsnehmer die Erklärung zwar am 10. August in geschäftsfähigem Zustand unterschrieben hätte, bei der von der Beklagten behaupteten Begebung am 24. August jedoch geschäftsunfähig gewesen wäre. Denn eine wegen Geschäftsunfähigkeit unwirksame Begebung ist der völlig fehlenden Begebung gleichzuachten.
Hinsichtlich dieser in Frage kommenden anderen Unwirksamkeitsgründe hat das Berufungsgericht indessen bisher nur Zweifel geäußert, aber noch keine Feststellungen getroffen.
Ende der Entscheidung
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