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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: IV ZR 39/05
Rechtsgebiete: GG, ZPO
Vorschriften:
GG Art. 3 Abs. 1 | |
GG Art. 103 Abs. 1 | |
ZPO § 139 Abs. 2 | |
ZPO § 139 Abs. 4 | |
ZPO § 139 Abs. 5 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 5. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Senat hat insbesondere die auf Artt. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft; sie sind nicht begründet. Schon in erster Instanz ging es entscheidend um die Auslegung des Vergleichs vom 15. Februar 1995. Dabei haben sich die Beklagten allein auf dessen protokollierten Wortlaut gestützt (GA I 40, 77 f.). Die Ansicht des Landgerichts, aus dem Wortlaut der Nr. 4 des Vergleichs sei zu schließen, dass ein Anspruch der Klägerin erst nach Restitution und Veräußerung weiterer Grundstücke habe fällig werden sollen, war Hauptangriffspunkt der Berufung der Klägerin (GA I 113 f.; 116 f., 314 f.). Die Beklagten haben das landgerichtliche Urteil insoweit verteidigt, ohne neue Tatsachen oder Beweismittel vorzutragen (GA II 202 f.). Bei dieser Sachlage gab es für das Berufungsgericht keinen Anlass, unter Hinweis auf seine vorläufige Rechtsmeinung in dieser Frage den Beklagten etwa Gelegenheit zu einer Ergänzung ihres Vorbringens zu geben (§ 139 Abs. 2, 4 und 5 ZPO). Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auch keine Erklärungsfrist beantragt. Mithin war das Berufungsgericht nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung im Hinblick auf die Beweisantritte im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 30. Dezember 2004 wieder zu eröffnen. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 1.000.000 €
Ende der Entscheidung
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