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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.05.2000
Aktenzeichen: IV ZR 4/00
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 4/00

vom

17. Mai 2000

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius am 17. Mai 2000

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag des Klägers wird der Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 1. Dezember 1999 auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine private Krankenversicherung einschließlich einer Krankentagegeldversicherung. Mit Schreiben vom 2. März 1998 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag, weil der Kläger die vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt habe; während des Rechtsstreits focht sie den Vertrag zudem wegen arglistiger Täuschung an.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, daß der Versicherungsvertrag durch Rücktritt und Anfechtung nicht beendet worden und daß die Beklagte verpflichtet ist, die vertraglich geschuldeten Leistungen bis zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses zu erbringen. Er hat zudem beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 43.326,94 DM nebst Zinsen (Erstattung von Behandlungskosten) und von weiteren 10.280 DM (Krankentagegeld für die Zeit vom 4. März 1998 bis 15. April 1998 und vom 17. Juni 1998 bis 31. August 1998) zu verurteilen. Mit der Berufungsbegründung vom 11. Juni 1999 hat der Kläger die Kündigung des Versicherungsvertrages erklärt und den Feststellungsantrag demgemäß dahin konkretisiert, daß die Feststellung des Fortbestehens des Vertrages bis zu dessen Beendigung durch die Kündigung des Klägers begehrt werde. Die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf 53.606,94 DM - und damit nach den vom Kläger verfolgten Leistungsanträgen - festgesetzt. Dem Feststellungsantrag komme kein wirtschaftlicher Wert zu, nachdem der Kläger inzwischen gesetzlich krankenversichert sei und er zum Bestehen weiterer Erstattungsansprüche gegen die Beklagte für den Zeitraum der noch begehrten Feststellung nichts vorgetragen habe.

Der Kläger hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert der Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Versicherungsverhältnis sei durch seine Kündigung nach Maßgabe der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen zum 31. Dezember 1999 beendet worden. Der Kläger sei zwar seit dem 1. September 1998 gesetzlich krankenversichert, Krankentagegeld stehe ihm aber weiterhin aus der erst zum Jahresende 1999 beendeten Krankentagegeldversicherung bei der Beklagten zu. Er sei vom 14. Dezember 1998 bis zum 15. September 1999 und vom 8. Dezember 1999 bis zum 31. Dezember 1999 nach Maßgabe ihm erteilter ärztlicher Bescheinigungen arbeitsunfähig gewesen, so daß ihm die Beklagte für diese Zeiträume das vertraglich vereinbarte Tagegeld von 90 DM täglich schulde. Die Beklagte sei zudem verpflichtet, ihm in der Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1998 angefallene Behandlungskosten von etwa 6.000 DM zu erstatten. Diese noch ausstehenden Versicherungsleistungen seien bei der Bemessung des Wertes des Feststellungsantrages zu berücksichtigen.

II.

Der Antrag des Klägers ist begründet. Der Wert seiner Beschwer durch das mit der Revision angegriffene Urteil übersteigt 60.000 DM.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 3. Mai 2000 - IV ZR 258/99 - zur Veröffentlichung bestimmt) wird die Beschwer durch einen - zeitlich unbegrenzten - Feststellungsantrag, der das Fortbestehen eines Kranken- und Krankentagegeldversicherungsvertrages betrifft, im Regelfall zwar durch das Dreieinhalbfache der Jahresprämie bestimmt. Daneben kann sich aber eine Erhöhung der Beschwer dann ergeben, wenn behauptet wird, wegen Eintritts des Versicherungsfalles seien Ansprüche zwar bereits entstanden, aber noch nicht mit der Klage geltend gemacht worden. Die Beschwer durch solche behaupteten, aber nicht rechtshängigen Ansprüche ist im Rahmen des Feststellungsbegehrens regelmäßig mit 50% ihres Wertes zu bemessen. Dabei ist der für die Bestimmung der Beschwer maßgebliche Zeitpunkt die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht.

Der Kläger hat unter Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen glaubhaft gemacht, er sei in der Zeit vom 14. Dezember 1998 bis zum 15. September 1999 arbeitsunfähig gewesen; er hat deshalb geltend gemacht, ihm stehe insoweit Anspruch auf Krankentagegeld von täglich 90 DM zu. Schon damit ist ein Anspruch gegen die Beklagte aus der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts dargetan, dessen Höhe sich auf 24.840 DM beliefe. Bereits dessen Berücksichtigung zu 50% (12.420 DM) im Rahmen der Bemessung der Beschwer des Klägers durch den abgewiesenen Feststellungsantrag führt mit den abgewiesenen Leistungsanträgen (53.606,94 DM) dazu, daß der Kläger durch das angefochtene Urteil mit einem 60.000 DM übersteigenden Wert beschwert wird. Auf weiteres kommt es danach bereits nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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