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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2008
Aktenzeichen: IV ZR 41/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 552 a Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 27. Oktober 2008
gemäß § 552 a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 2007 werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Streitwert: 11.777.47 €
Gründe:
Die Revisionen waren zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision weggefallen sind und die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg haben (§ 552a Satz 1 ZPO). Zur weiteren Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 2. August 2008 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Der Senat hat die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 8. Oktober 2008 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Sie stehen einer Entscheidung nach § 552a Satz 1 ZPO nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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