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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.12.2003
Aktenzeichen: IV ZR 412/02
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 | |
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch
am 17. Dezember 2003
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 wird dahingehend berichtigt, daß die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 auf Kosten des Klägers zurückgewiesen wird.
Gründe:
Der Beschluß des Senats vom 24. September 2003 über die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. September 2002 ist wegen der versehentlichen Auslassung des Kostenausspruchs gemäß § 319 ZPO zu berichtigen.
Der Senat ist bei der Beschlußfassung davon ausgegangen, eine abschließende Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu treffen. Daß der Inhalt des Beschlusses die Kostenentscheidung tatsächlich nicht aufweist, stellt ein für die Beteiligten offenbares Versehen dar. Offenbar ist ein Irrtum, wenn er sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder mindestens aus den Umständen bei ihrem Erlaß ergibt (BGH, Beschluß vom 8. Juli 1993 - IX ZR 192/91 - BGHR ZPO § 319 Nichtannahmebeschluß 1).
Beschlüsse gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 ZPO trifft der Senat in großer Zahl. Soweit die Zulassung der Revision insgesamt abgelehnt wird, haben sie verfahrensabschließenden Charakter und sprechen die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers aus. Von dieser zumindest auch den Prozeßbevollmächtigten der Parteien bekannten ständigen Übung abzugehen, bestand im vorliegenden Fall ersichtlich unter keinem Gesichtspunkt ein Anlaß. Besteht jedoch aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung deshalb kein Zweifel, weil ein anderer Grund für die Unvollständigkeit des Beschlußtenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist (vgl. BGH aaO).
Ende der Entscheidung
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