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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: IV ZR 414/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 414/02

vom 10. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Gründe:

Der Tatrichter hat festgestellt, daß es an einer auf das Sicherungsmittel "persönliche Haftungsübernahme" bezogenen Sicherungsabrede fehlt. Das gilt nach dem Sinnzusammenhang der Entscheidungsgründe auch für eine etwaige (nachträgliche) Sicherungsabrede nach Abschluß der Darlehensverträge. Der Annahme einer konkludenten Ergänzung der ursprünglichen Sicherungsabrede bei Übernahme der persönlichen Haftung stand hier die Individualvereinbarung im Darlehensvertrag entgegen, daß die Sicherung "nur" durch Grundschulden erfolgen sollte.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 129.341,10 €



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