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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: IV ZR 419/02
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 419/02

vom 5. Mai 2004

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. August 2002 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Grundsätzliche oder der Rechtsfortbildung dienende Fragen stellen sich nicht, weil es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts um die Auslegung einer für einen Einzelfall konzipierten, individuell ausgehandelten Vereinbarung geht.

Streitwert: 1.078.847,50 €



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