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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: IV ZR 42/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass der Zeuge I. vom Kläger zunächst beauftragt worden war, einen Versicherer zu finden, der keine Gesundheitsfragen stellt. Das ändert nichts daran, dass der Zeuge, jedenfalls als dieser Versicherer mit der Beklagten gefunden zu sein schien, von dieser zur Entgegennahme des Versicherungsantrags sowie der zugehörigen Erklärungen des Klägers bevollmächtigt und damit Agent der Beklagten war. Den Vortrag des Klägers, der Zeuge I. sei Abschlussvertreter der Beklagten gewesen, hat diese nicht bestritten.
Soweit die Beschwerde in dem Auftrag des Klägers, einen Versicherer zu finden, der keine Gesundheitsfragen stellt, ein vom Berufungsgericht übergangenes Indiz dafür sehen will, dass der Kläger seine Gesundheitsprobleme der Beklagten habe verheimlichen wollen, ist diese Würdigung mit den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen nicht vereinbar. Nach Aussagen der Zeugen I. und G. sollten die Gesundheitsprobleme nicht etwa verschwiegen, sondern vielmehr ein Versicherer gesucht werden, dem es darauf nicht ankam; nachdem der Agent insoweit bei seinem Chef nachgefragt hatte, sei dem Kläger erklärt worden, dass die Beklagte ihn - bei hohen Prämien - "trotz der bestehenden Gesundheitsprobleme nehme". Deshalb habe der Kläger davon ausgehen können, dass das Erforderliche in das Antragsformular der Beklagten aufgenommen worden sei und darüber hinaus keinerlei Angaben zum Gesundheitszustand zu machen seien (so BU 9 oben, vgl. auch BU 6 unten, 7 oben). Das Berufungsgericht hat weiter (von der Beschwerde unangegriffen) festgestellt, die Beklagte habe keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der Kläger die Unrichtigkeit dieser Auskünfte durchschaut hätte oder hätte durchschauen können (BU 8 unten, vgl. schon BU 6 Mitte des dritten Absatzes). Dafür genügte der Umstand, dass es mit anderen Versicherern wegen der Gesundheitsprobleme des Klägers nicht zum Vertragsschluss gekommen war, nicht. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob den Zeugen Glauben geschenkt werden kann, und seine Entscheidung darauf gestützt, jedenfalls habe die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht geführt. Das ist nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.355 €
Ende der Entscheidung
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