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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: IV ZR 420/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 420/02

vom 10. September 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 10. September 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. November 2002 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Streitwert: 6.902 €

Gründe:

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit einer in einem gerichtlichen Vergleich aus dem Jahre 1984 enthaltenen Klausel.

In diesem Vergleich wurde unter Mitwirkung der Beklagten u.a. vereinbart, daß die Klägerin von der Kommanditgesellschaft, an der ihr geschiedener Ehemann sowie ihr Sohn und die Beklagte, ihre Tochter, beteiligt waren, eine Leibrente erhalten sollte. Zu deren Absicherung im Fall des Vorversterbens ihres geschiedenen Mannes sollte sie dessen Geschäftsanteil von 27% (27.000 DM des Festkapitals) übernehmen können. Falls sie auf diesem Wege in die Gesellschaft eintreten würde, sollte der Geschäftsanteil von 27% beim Tod der Klägerin je zur Hälfte auf ihre Kinder übergehen. Aufgrund dieser Regelung trat die Klägerin nach dem Tod des geschiedenen Mannes im Jahre 1996 in die Gesellschaft ein. Sie hat durch notarielle Erklärung vom 26. Juni 2001 gegenüber der Beklagten die Anfechtung bzw. den Rücktritt von der die Beklagte im Fall des Todes der Klägerin begünstigenden Regelung des Vergleichs erklärt. Die Klägerin sieht in dieser Regelung eine Schenkung von Todes wegen, die sie der Beklagten gewährt habe, und macht gegenüber der Beklagten groben Undank geltend.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin. Sie will mit der Revision ihren Klageantrag in vollem Umfang weiterverfolgen und meint, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 20.000 €. Das Berufungsgericht habe den Streitwert zwar nur auf 6.902,44 € festgesetzt, d.h. die Hälfte des im Gesellschaftsvertrag ausgewiesenen Anteils der Klägerin von 27.000 DM. Es komme jedoch nicht auf diesen Betrag, sondern auf den Wert des Anteils der Klägerin am Gesellschaftsvermögen an. Hierzu legt sie den Jahresabschluß der Gesellschaft zum 31. Dezember 2001 vor, aus dem u.a. hervorgeht, daß der Anteil der Klägerin von 27% am Gewinn 119.191,52 DM beträgt. Daraus möchte die Klägerin schließen, daß der Anteil von 13,5% an der Gesellschaft, der der Beklagten zugedacht ist, mehr als 20.000 € wert sei. Die wirtschaftliche Lage habe sich im Jahre 2002 jedenfalls nicht verschlechtert.

II. Damit hat die Klägerin den erforderlichen Wert jedoch nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so daß ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden mußte.

Für die Bewertung des Klageantrags auf Feststellung der Nichtigkeit der streitigen Vergleichsklausel kommt es auf das Interesse der Klägerin an (§ 3 ZPO, vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 270/56 - LM ZPO § 3 Nr. 11). Daß der Geschäftsanteil der Klägerin zu ihren Lebzeiten in vollem Umfang zusteht, ist nicht streitig. Hier geht es vielmehr darum, über den der Beklagten zugedachten Anteil auch von Todes wegen frei verfügen zu können. Die Klägerin trägt nicht vor, wie dieses Interesse zu bewerten sei. Auch wenn man aber davon ausgeht, daß es dem (hälftigen) Verkehrswert des Anteils entspricht, rechtfertigt das Vorbringen der Klägerin keine höhere Bewertung als in den Vorinstanzen.

Die Klägerin hat den Streitwert in ihrer Klageschrift selbst mit 13.500 DM angegeben. Zum Hinweis des Landgerichts, auf den Nominalwert komme es nicht an, hat die Klägerin unter dem 29. Januar 2002 erklärt, weiteres könne nicht angegeben werden, weil der Geschäftswert der Gesellschaft in einem Gutachten mit null bewertet worden sei. Danach hat das Landgericht den Streitwert auf 6.902,44 € festgesetzt. Mit ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin ein Wirtschaftsprüfergutachten vom 12. Juli 2001 vorgelegt, in dem das Unternehmen auf den Todestag des geschiedenen Ehemannes der Klägerin (23. Februar 1996) mit null bewertet wird. Das Gutachten orientiert sich an dem Zukunftserfolgswert des Unternehmens sowie an seinem Liquidationswert. An Unterlagen standen insbesondere die Jahresabschlüsse 1993 bis 1997 sowie die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für die Jahre 1998 bis 2000 zur Verfügung. Das Gutachten hebt unter anderem hervor, daß sich die Umsatzerlöse negativ entwickelten und diese Entwicklung sich in den Jahren 1997 bis 2000 fortgesetzt habe.

Mit diesem eigenen Vortrag in den Vorinstanzen setzt sich die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auseinander. Sie begründet insbesondere nicht, weshalb sich der Wert der Gesellschaft gegenüber den Feststellungen des Gutachtens nicht nur gebessert, sondern weit über den Nominalwert hinaus erhöht habe und daß dies von Dauer sei. Außerdem läßt sich der jetzt vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 2001 entnehmen, daß die Klägerin ihren Gewinn von 119.191,52 DM nicht etwa für sich entnommen, sondern der Gesellschaft als Darlehen belassen hat. Ihren Eigenkapitalanteil von 27% beziffert diese Bilanz nur auf 70.200 DM; die Hälfte davon übersteigt den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Betrag von 20.000 € nicht.



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