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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.11.2001
Aktenzeichen: IV ZR 43/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. November 2001
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. November 2001 durch den Richter am Bundesgerichtshof Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2000 wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 131.000 DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Auch vom Boden der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus hält das Berufungsurteil den Angriffen der Revision im Ergebnis stand: Die Klägerin hat nämlich ihrer Darlegungs- und Beweislast zum Umfang des zu verteilenden Nachlasses nicht in allen streitigen Einzelpunkten genügt (vgl. etwa BU S. 17 f. bezüglich "22.369,89 DM; S. 19 2. Abs. -Sparbriefe -: S. 21 2. Abs. - Anwaltsrechnungen).
Ende der Entscheidung
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