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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.10.2008
Aktenzeichen: IV ZR 45/08
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 22. Oktober 2008 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Streitwert: 27.068,91 €
Gründe:
Nach dem in der Beschwerde für die zuzulassende Revision angekündigten Antrag will die Klägerin beide Ansprüche in vollem, insgesamt 20.000 € übersteigenden Umfang weiterverfolgen. Gleichwohl ist die Beschwerde nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO unzulässig.
1. Wegen des Deckungsanspruchs, der den von Rechtsanwalt S. einbehaltenen Vergleichsbetrag betrifft, ist kein Zulassungsgrund dargelegt. Dieser selbständige Teil der Klage ist abgewiesen worden, weil es sich bei dem Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt auf Auskehrung vereinnahmten Fremdgeldes um einen nicht vom Versicherungsschutz umfassten Erfüllungsanspruch handele. Insoweit macht die Beschwerde weder einen (symptomatischen) Rechtsfehler noch sonst einen Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO geltend. Ein solcher Anspruch ist deshalb für die Bestimmung der geltend zu machenden Beschwer von vornherein außer Acht zu lassen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - VII ZR 131/05 - NJW-RR 2006, 1097 Tz. 9).
2. Die Beschwer durch die Abweisung des Deckungsanspruchs, der die fehlerhafte Beratung bei Abschluss des Vergleichs betrifft, beträgt lediglich 14.072,66 €.
Ende der Entscheidung
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