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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: IV ZR 453/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 401 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 453/02

Verkündet am: 9. Juli 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2003

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 6. November 2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin wehrt sich mit einer Vollstreckungsgegenklage gegen die von der Beklagten aus einer vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde betriebene Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück. Außerdem begehrt sie die Rückzahlung eines zur Vermeidung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen unter Vorbehalt der Rückforderung gezahlten Betrages von 285.379,07 DM.

Mit notarieller Urkunde vom 1. September 1993 bestellte der geschiedene Ehemann der Klägerin, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der R. bank (...), eine Grundschuld über 800.000 DM nebst 18% Zinsen zur Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredites in Höhe von 770.000 DM und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld in das Grundstück. Laut Zweckvereinbarung sollte diese Grundschuld der Sicherung eines von ihm aufgenommenen Kredits in Höhe von 770.000 DM dienen. 1997 verkaufte er das Grundstück an die Klägerin. Am 20. November 1997 trat die Beklagte ihre Darlehensforderungen an die O. Bank ab. Die Zessionarin ermächtigte die Beklagte, die abgetretenen Forderungen im eigenen Namen gerichtlich oder im Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. Die Beklagte, die den Titel aus der Grundschuldbestellungsurkunde auf sich hat umschreiben lassen, betreibt daraus die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin in das Grundstück. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung bezüglich des Betrages, der über 285.379,07 DM hinausgeht, einstweilen gegen Sicherheitsleistung von 300.000 DM eingestellt. Die Klägerin hat daraufhin erstere Summe unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte gezahlt und letztere hinterlegt. Mit ihrer Klage hat sie beantragt, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und die Beklagte zur Rückerstattung der gezahlten 285.379,07 DM zu verurteilen.

Während das Landgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Berufungsgericht ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldbestellungsurkunde mit folgender Begründung für unzulässig erklärt: Die Beklagte betreibe die Zwangsvollstreckung im Wege der sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft und damit ohne ausreichende Aktivlegitimation. Sie sei zwar formal Titelgläubigerin, jedoch seien durch die Abtretung der zugrunde liegenden Darlehensforderungen die formale Rechtsposition und die materielle Berechtigung auseinandergefallen. Daran habe die Vollstreckungsermächtigung der Zessionarin nichts geändert. Zwar sei die isolierte Vollstreckungsstandschaft ausnahmsweise zulässig, wenn die Forderungsabtretung mit einer Einziehungsermächtigung an den Zedenten einhergehe, aufgrund derer er Leistung an sich selbst verlangen könne; denn dann würden sich die prozessualen und die materiellen Befugnisse des Titelgläubigers wieder decken. Eine Ermächtigung der Beklagten zum Einzug an sich selbst sei aber nicht dargetan. Die weitergehende Behauptung der Beklagten, die O. Bank habe die streitgegenständlichen Darlehensforderungen inzwischen wieder an sie zurückübertragen, sei unsubstantiiert. Deshalb sei die Vernehmung der von der Beklagten zum Beweis für die Rückabtretung angebotenen Zeugin nicht in Betracht gekommen. Auf die weiteren Einwendungen der Klägerin gegen die Zwangsvollstreckung komme es demnach nicht mehr an.

Dem Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des von ihr nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Geldes hat das Berufungsgericht mit der Begründung stattgegeben, daß die Beklagte nach der Forderungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt gewesen sei und es deshalb nach Bereicherungsrecht herausgeben müsse.

II. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Allein das Auseinanderfallen der Inhaberschaft an der Grundschuld und an der gesicherten Forderung rechtfertigt es nicht, die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig zu erklären.

a) Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Beklagte noch Inhaberin der Grundschuld ist. § 401 Abs. 1 BGB, wonach mit der abgetretenen Forderung bestimmte Sicherungsrechte auf den neuen Gläubiger übergehen, gilt für die Grundschuld nicht (Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, 6. Aufl. Rdn. 965; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002] Vorbem. § 1191 Rdn. 222). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist dem Berufungsurteil auch nicht zu entnehmen, daß das Berufungsgericht eine Übertragung der Grundschuld auf die O. Bank angenommen hat. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes hat es auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen, in dem es ausdrücklich heißt, die Beklagte sei unstreitig Inhaberin der Grundschuld und damit dinglich berechtigt. Einen Tabestandsberichtigungsantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Sie hat auch nicht im Berufungsverfahren in beachtlicher Weise eine Abtretung der Grundschuld dargelegt. Ihr diesbezüglicher Vortrag in der Berufungsbegründung ist in sich widersprüchlich. Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, aus dem sich ergebe, daß die Beklagte nach dem Verkauf der Forderung und Abtretung der Grundschuld nicht mehr zur Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld aktivlegitimiert sei. Eine Abtretung der Grundschuld ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag indessen nicht; denn dort hat die Klägerin lediglich geltend gemacht, daß die Beklagte die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld im eigenen Namen betreibe, obwohl Inhaberin des damit abgesicherten Rechts die O. Bank sei. Auch soweit die Klägerin weiter ausgeführt hat, die Beklagte dürfte sich nach dem Verkauf der Forderung eine Rechtsnachfolgeklausel erschlichen haben, hat sie damit keine Abtretung der Grundschuld behauptet, sondern allenfalls gezeigt, daß sie die Unabhängigkeit der Grundschuld von der durch sie gesicherten Forderung nicht erkannt hat. Vor diesem Hintergrund hat die Klägerin auch mit ihrer Berufungsbegründung die Abtretung der Grundschuld nicht behauptet und damit nicht streitig gestellt. Aus der Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag ergeben sich vielmehr nur die Behauptung der Forderungsabtretung sowie eine unzutreffend rechtliche Folgerung hieraus. Auch das Berufungsgericht ist deshalb davon ausgegangen, daß die Beklagte Inhaberin der Grundschuld geblieben ist.

b) Dann stellt sich aber das vom Berufungsgericht erörterte Problem der sogenannten isolierten Vollstreckungsstandschaft ebensowenig wie die Frage, ob eine Vollstreckungsermächtigung an den noch titulierten Altgläubiger zulässig ist.

Eine isolierte Vollstreckungsstandschaft liegt vor, wenn ein Titelgläubiger einen Dritten ermächtigt, den titulierten Anspruch im eigenen Namen zu vollstrecken (BGHZ 92, 347, 349 f.). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben, weil die Zessionarin, welche die Beklagte zur Zwangsvollstreckung ermächtigt hat, nicht Titelgläubiger ist. Titelgläubiger in dem hier maßgeblichen formalen Sinn, der den im Vollstreckungstitel ausgewiesenen Gläubiger meint, ist vielmehr noch die Beklagte, obwohl sie die Forderungen abgetreten hat.

Der Bundesgerichtshof (aaO) hat allerdings eine Vollstreckung auch dann für unzulässig erklärt, wenn ein Titelgläubiger den titulierten Anspruch auf einen Dritten übertragen hat und dennoch, mit Ermächtigung des Dritten, selbst die Vollstreckung betreiben will. Aber auch dieser Fall liegt hier nicht vor, weil die Beklagte die Grundschuld nicht mitabgetreten hat. Es handelt sich nicht um eine Vollstreckungsstandschaft. Die Inhaberschaft an dem zu vollstreckenden Recht und die Zwangsvollstreckungsbefugnis sind nicht auseinandergefallen. Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung nicht aus den Darlehensforderungen, die ihr infolge Abtretung nicht mehr zustehen, sondern aus der Grundschuld, die sie zurückbehalten hat.

2. Ebensowenig begründet die Abtretung der gesicherten Forderung - ohne Rücksicht auf Einwendungen gegen den Anspruch aus der Grundschuld - einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung des zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages.

Zu Unrecht hat die Beklagte einen Bereicherungsanspruch der Klägerin mit der Begründung bejaht, die Beklagte sei nach der Forderungsabtretung zum Empfang des Geldes nicht mehr berechtigt gewesen. Diese Begründung wäre stichhaltig, wenn die Klägerin auf die abgetretenen Forderungen gezahlt hätte; denn zu Recht hat das Berufungsgericht eine Ermächtigung der Beklagten zur Einziehung des Geldes an sich selbst verneint. Die Klägerin hat indessen auf den Anspruch aus der Grundschuld geleistet, wie aus ihrer Zweckbestimmung, sie zahle zur Vermeidung weiterer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, eindeutig hervorgeht. Denn nur durch Leistung auf die Grundschuld konnte sie die Vollstreckungsmöglichkeit der Beklagten beseitigen oder einschränken. Tilgt der Grundstückseigentümer die Grundschuld, so geht sie nämlich auf ihn als Eigentümergrundschuld über (BGH, Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 284/97 - WM 1999, 35 unter II 3 a aa; Gaberdiel, Rdn. 824; Staudinger/Wolfsteiner, aaO Rdn. 109). Zwar sollten nach der - bestrittenen - Zweckerklärung vom 1. März 1994 Zahlungen auf die persönliche Forderung angerechnet werden. Wenn aber, wie hier, ein Eigentümer, der nicht persönlich schuldet, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld zahlt, ist er an eine solche Verrechnungsvereinbarung nicht gebunden. Denn wenn der Gläubiger Leistung aus der Grundschuld fordert, muß er auch bereit sein, sie entgegenzunehmen (Gaberdiel, aaO Rdn. 806 f., 810; Staudinger/Wolfsteiner, aaO 66, 68). Die Grundschuld steht aber nach wie vor der Beklagten zu, so daß die Klägerin darauf nicht rechtsgrundlos gezahlt hat, soweit ihr keine Einwendungen gegen die Grundschuld zustehen.

III. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bisher unterlassene Prüfung der weiteren Einwendungen der Klägerin gegen den Anspruch aus der Grundschuld nachholen kann. Soweit die Klägerin diese Einwendungen aus dem zwischen ihrem Ehemann und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zustande gekommenen Sicherungsvertrag herleitet - dies betrifft einen möglichen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld wegen Verkaufs oder wegen Tilgung der gesicherten Forderung -, wird das Berufungsgericht zunächst zu klären haben, ob der Ehemann der Klägerin ihr seine Rechte aus dem Sicherungsvertrag übertragen hat (vgl. für die Zwangsvollstreckung BGH, Urteil vom 21. Mai 2003 - IV ZR 452/02 - unter II 1 b, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Ende der Entscheidung

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