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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.06.2004
Aktenzeichen: IV ZR 459/02
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
9. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 9. Juni 2004
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. April 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 82.164,61 €
Gründe:
Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegen nicht vor.
Soweit die Beschwerde sich auf Divergenz beruft, hat sie die konkreten, voneinander abweichenden Rechtssätze aus der Vergleichsentscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7. Februar 1983 - II ZR 20/82 - VersR 1983, 479) und aus dem angefochtenen Urteil nicht benannt (vgl. BGHZ 154, 288, 291 f.; 152, 182, 186). Einen symptomatischen Rechtsfehler des Berufungsurteils mit Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher Rechtsfehler ist auch nicht ersichtlich, da das Berufungsgericht seiner Beurteilung die neuere Rechtsprechung des Senats zur Repräsentanteneigenschaft zugrunde legt.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, ob ein Versicherungsnehmer die Risikoverwaltung einer kaskoversicherten Sache einem Dritten übertragen hat und dieser deshalb als sein Repräsentant anzusehen ist, ist in erster Linie eine Frage tatrichterlicher Bewertung der gesamten Umstände eines Falles (Senatsurteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 166/02 - r+s 2003, 367 unter II 2). Das gilt insbesondere für die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage, ob in bezug auf die Repräsentanteneigenschaft ein Unterschied besteht zwischen dem Kapitän eines Seeschiffes und dem Skipper einer Segeljacht, der vom Versicherungsnehmer mit einer Überführungsfahrt beauftragt wird.
Ende der Entscheidung
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