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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2007
Aktenzeichen: IV ZR 47/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 531 Abs. 2 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Juli 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer zwar, dass das Berufungsgericht seinen Vortrag, es sei kein Erdreich seitlich unter dem Fundament des Nachbarhauses in Richtung seiner Hofeinfahrt herausgedrückt worden, nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO unberücksichtigt lassen durfte. Denn der Kläger hatte dieselbe Behauptung bereits in erster Instanz aufgestellt. Dennoch beruht das Berufungsurteil nicht auf diesem Fehler, weil es sich auf den Seiten 7 bis 8 ungeachtet der angeblichen Nichtberücksichtigung umfangreich mit dem genannten Vortrag des Klägers auseinandersetzt und sachverständig beraten zu der gegenteiligen Annahme gelangt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 119.200 ,- €
Ende der Entscheidung
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