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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.01.2009
Aktenzeichen: IV ZR 47/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 542 Abs. 1 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 14. Januar 2009
durch
die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Dr. Franke
gemäß § 552a Satz 1 ZPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert: 10.000,00 EUR
Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 23. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Senat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Ende der Entscheidung
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