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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.01.2008
Aktenzeichen: IV ZR 48/06
Rechtsgebiete: BUZVB, BUZ
Vorschriften:
BUZVB § 7 | |
BUZVB § 9 | |
BUZVB § 9 Abs. 1 | |
BUZVB § 10 | |
BUZ § 5 | |
BUZ § 7 | |
BUZ § 7 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Januar 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 30. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. Februar 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Streitwert: 44.180,98 €
Gründe:
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund nicht dargelegt ist (§§ 543 Abs. 2 Satz 1, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Willkürverbot oder Art. 103 Abs. 1 GG vor.
1. Die geltend gemachten Zulassungsgründe beruhen schon vom Ansatz her auf der verfehlten, außer vom Kläger und dem Landgericht sonst nicht vertretenen Rechtsansicht, der im Zuge der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit getroffene Entschluss des Versicherers, die Leistungen nicht einzustellen, stelle eine nach den Grundsätzen des Leistungsanerkenntnisses (§ 7 der hier vereinbarten Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung - BUZVB -, inhaltsgleich mit den Musterbedingungen § 5 BUZ, VerBAV 1990, 347, 349) zu beurteilende positive Nachprüfungsentscheidung dar. Diese nehme dem Versicherer das Recht, seine Leistungseinstellung später auf die im Zeitpunkt der "positiven Nachprüfungsentscheidung" bekannten Umstände zu stützen.
Diese Ansicht verkennt Sinn und Zweck des Nachprüfungsverfahrens nach §§ 9, 10 BUZVB, die inhaltlich § 7 BUZ entsprechen. Bei der Nachprüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit geht es anders als in § 7 BUZVB, § 5 BUZ nicht darum, ob der Versicherer eine Leistungspflicht wegen eingetretener Berufsunfähigkeit anerkennt, sondern allein darum, ob er die Leistungen wegen Wegfalls der Berufsunfähigkeit einstellen kann. Diese vom Versicherer zu treffende Entscheidung macht den Vergleich zweier Zustände und ihrer Auswirkungen notwendig (BGHZ 137, 178, 181 f.). Maßgebend ist der Vergleich des Zustandes, der dem Leistungsanerkenntnis nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ zugrunde liegt (oder zugrunde zu legen wäre, vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1996 - IV ZR 238/95 - VersR 1997, 436 unter II 1 a m.w.N.), mit dem Zustand zu einem späteren Zeitpunkt (Senatsurteil vom 28. April 1999 - IV ZR 123/98 - VersR 1999, 958 unter II 1a m.w.N.; grundlegend BGHZ 121, 284, 295, 297 f.). Geht es um die Leistungseinstellung wegen neu erworbener beruflicher Fähigkeiten, kommt es auf einen Vergleich der vor dem Anerkenntnis nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ zuletzt ausgeübten mit der anderen Tätigkeit an, auf die der Versicherungsnehmer verwiesen werden soll (vgl. Senatsurteile vom 3. November 1999 - IV ZR 155/98 - VersR 2000, 171 unter II 2 c, III und vom 11. Dezember 1996 aaO unter II 3 c).
Kommt es nicht zu einer Mitteilung über die Leistungseinstellung nach § 9 Abs. 1 BUZVB, § 7 Abs. 4 BUZ, bleibt es bei der nach § 7 BUZVB, § 5 BUZ anerkannten Leistungspflicht (vgl. BGHZ aaO S. 293 f.). Die Entscheidung des Versicherers, trotz nachträglich eingetretener positiver Veränderungen die Leistungen (noch) nicht einzustellen, verschafft dem Versicherungsnehmer keine über das damalige Anerkenntnis hinausgehende Rechtsposition. Der diesem Anerkenntnis zugrunde liegende Zustand bleibt deshalb die Vergleichsbasis für eine spätere Prüfung des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit und die Entscheidung über die Einstellung der Leistungen.
2. Das Berufungsurteil ist im Ergebnis auch richtig. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 23. September 2002 nicht dauerhaft auf die konkrete Verweisung des Klägers auf den neu erlernten Beruf des Bautechnikers verzichtet hat. Die Beklagte hat sich vielmehr daran orientiert, was sich bei der Verweisung auf freiwillig neu erworbene berufliche Fähigkeiten aus dem Senatsurteil vom 3. November 1999 (aaO unter I 4) ergibt.
Ende der Entscheidung
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