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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: IV ZR 48/07
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. März 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 12. März 2008
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 15. Februar 2007 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 836.752 €
Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf seinen Beschluss vom 21. November 2007 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). Die im Schriftsatz des Klägers vom 18. Februar 2008 erhobenen Einwendungen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Ende der Entscheidung
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