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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 01.12.1999
Aktenzeichen: IV ZR 5/99
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 8 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 565 Abs. 1 Satz 2
Ein Berufungsurteil, das keinen Tatbestand enthält, ist grundsätzlich aufzuheben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 5/99

Verkündet am: 1. Dezember 1999

Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Terno, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1999

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG niedergeschlagen.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht - den 25. Zivilsenat - zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Dem Streit der Parteien liegt ein Lebensversicherungsvertrag mit angeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat den Wert der Beschwer auf über 60.000 DM festgesetzt. In dem Berufungsurteil ist ausgeführt, auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils werde Bezug genommen. Einen eigenen Tatbestand hat das Berufungsurteil nicht.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Berufungsurteil grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält. Einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hatte, so daß dieser einer abschließenden Prüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist (BGHZ 73, 248, 250 ff.; 80, 64, 67; Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - IV ZR 89/94 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand fehlender 11). Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Oktober 1980 (V ZR 125/79 - NJW 1981, 1045), auf das das Berufungsgericht durch einen Klammerzusatz verweist, ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil in jenem Urteil nicht über den Fall eines fehlenden Tatbestands eines Berufungsurteils entschieden worden ist.

Die bloße Bezugnahme auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils reicht nicht aus. Nach § 543 Abs. 2 ZPO erfordert ein revisibles Urteil einen Tatbestand, der eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten soll. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil ist zwar zulässig, jedoch nur soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird. Da das Urteil des Berufungsgerichts im vorliegenden Fall überhaupt keinen Tatbestand enthält, ist ihm auch nicht zu entnehmen, welcher Streitstoff dem Berufungsgericht als Grundlage seiner Entscheidung diente.

Auf eine Zurückverweisung der Sache könnte allenfalls dann verzichtet werden, wenn sich die tatsächlichen Grundlagen des Berufungsurteils hinreichend deutlich aus den Entscheidungsgründen ergäben (BGH, Urteil vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81 - NJW 1983, 1901). Das ist hier bei den ohnehin sehr knapp gehaltenen Entscheidungsgründen aber auch nicht der Fall.

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

Ende der Entscheidung

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