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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: IV ZR 54/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 712 | |
ZPO § 719 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
17. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
am 17. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung und für die Durchführung des Revisionsverfahrens werden abgelehnt.
Gründe:
1. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO, der nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt wirksam gestellt werden kann, könnte nicht stattgegeben werden. Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Kläger es unterlassen haben, im Berufungsrechtszug einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen (st.Rspr. des BGH, vgl. Beschluß vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubigerinteressen 5). Im übrigen haben die Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung wegen der Kostenerstattungsansprüche der Beklagten ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Regelmäßig gegebene Vollstreckungsnachteile reichen nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu begründen (BGH, Beschluß vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99 -BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 6).
2. Auch in der Sache selbst hat die Revision keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Ende der Entscheidung
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