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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.02.2005
Aktenzeichen: IV ZR 55/04
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 812 | |
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 | |
BGB § 818 | |
BGB § 894 | |
ZPO § 524 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 23. Februar 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. Februar 2004 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Streitwert: (28.456,20 + 16.233 =) 44.689 €
Gründe:
I. Die Kläger machen geltend, ein u.a. mit der Beklagten geschlossener Erbanteilsschenkungsvertrag vom 4. Juni 1991 sei nichtig; außerdem sei der Vertrag wegen groben Undanks widerrufen worden. Nachdem sie zunächst Rückübertragung ihrer sowie der ihnen abgetretenen weiteren Erbanteile verlangt hatten, haben sie auf einen Hinweis des Landgerichts Ersatz des Wertes der Erbanteile gefordert. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Beschwerde leitet Zulassungsgründe daraus her, daß das Berufungsgericht von dem Grundsatz abgewichen sei, eine durch (wirksame) Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben aufgelöste Erbengemeinschaft könne trotz Nichtigkeit des der Erbteilsübertragung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht im Wege einer Rückabwicklung nach § 812 BGB wiederhergestellt werden. Insoweit habe das Berufungsgericht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. März 1992 (IX ZR 14/91 - NJW-RR 1992, 733 = FamRZ 1992, 659 unter II 1) mißverstanden.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat den angeführten Grundsatz nicht verkannt. Nach Meinung des Berufungsgerichts greift der genannte Grundsatz im vorliegenden Fall aber nicht ein, weil es nicht um eine rechtlich unmögliche Neugründung einer bereits wirksam aufgelösten Erbengemeinschaft gehe. Vielmehr hält das Berufungsgericht nicht nur den schuldrechtlichen Vertrag, sondern auch die dingliche Übertragung der Erbanteile für unwirksam, wenn der Vortrag der Kläger über die Mängel des Vertrages vom 4. Juni 1991 als richtig unterstellt werde. Daß das Berufungsgericht auf dieser Tatsachengrundlage die dingliche Übertragung der Erbanteile und damit die Aufhebung der Erbengemeinschaft nicht für wirksam hält, wird schon aus seinem (im Berufungsurteil auf S. 9 wiedergegebenen) Hinweis an die Parteien vom 11. März 2003 deutlich. Daraus haben die Kläger den zutreffenden Schluß gezogen, daß die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst worden sei, sondern fortbestehe (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1967 - III ZR 193/64 - NJW 1967, 1128 unter II 1 b). Die Kläger haben deshalb bezüglich der Grundstücke, aus denen die Erbengemeinschaft im wesentlichen besteht, einen Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB angekündigt (Schriftsätze vom 12. März 2003 und 19. Januar 2004). Wegen Versäumung der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO wurde dieser Antrag dann jedoch nicht gestellt.
Nichts anderes, als es bereits in seinem Hinweis vertreten hatte, meint das Berufungsgericht, wenn es auf S. 11 f. seines Urteils einerseits eine rechtsgeschäftliche Begründung einer Erbengemeinschaft im Rahmen eines Herausgabeanspruchs nach §§ 812, 818 BGB ablehnt und andererseits im Gegensatz zum Landgericht betont, daß trotz Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben nicht von einer endgültigen Aufhebung der Erbengemeinschaft ausgegangen werden könne, wenn die dingliche Übertragung wegen eines Formmangels unwirksam geblieben sei. Es ist zwar mißverständlich, wenn das Berufungsgericht für einen solchen, nach dem Vortrag der Kläger hier anzunehmenden Fall von einem Anspruch der Kläger aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB "auf Herausgabe des Erlangten, also hier der Erbteile" spricht; in demselben Satz wird aber klargestellt, daß mit der Herausgabe allein der Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemeint ist. Insoweit ist eine grundsätzliche Klärung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 544 Abs. 2 ZPO) nicht erforderlich.
Im übrigen setzt sich das Berufungsgericht zwar nicht näher damit auseinander, ob - wie von den Klägern geltend gemacht und vom Landgericht angenommen - die vorgetragenen Unwirksamkeitsgründe (es seien Nebenabreden getroffen worden, die nicht beurkundet worden sind) über den schuldrechtlichen Vertrag hinaus hier ausnahmsweise auch die dingliche Übertragung der Erbanteile betreffen. Im Hinblick auf die hier in Betracht kommende Art der Rückabwicklung zitiert das Berufungsgericht aber das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 1967 (III ZR 193/64 - NJW 1967, 1128), in dem die Nichtbeurkundung einer Nebenabrede zur Nichtigkeit auch der dinglichen Erbteilsübertragung führte, mit der die Nebenabrede inhaltlich eng verknüpft war (aaO S. 1130). Insoweit macht die Beschwerde einen selbständigen Zulassungsgrund nicht geltend.
Ende der Entscheidung
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