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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: IV ZR 55/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 10. Dezember 2008
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit das angefochtene Urteil an dem Mangel leidet, dass eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den Kläger mit Blick auf die drei vom Berufungsgericht festgestellten, nach Rechtshängigkeit bewirkten Forderungspfändungen nicht mehr hätte erfolgen dürfen, kann die Beklagte den ausgeurteilten Betrag ungeachtet der Verurteilung weiterhin zu Gunsten des Klägers und der drei Pfändungsgläubiger hinterlegen (BGHZ 145, 352, 356 ; 86, 337, 340) . Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO deckt die Nichtzulassungsbeschwerde auch insoweit nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 34.014,18 EUR
Ende der Entscheidung
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