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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 24.04.2002
Aktenzeichen: IV ZR 57/01
Rechtsgebiete: BGB, EGBGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 2325
BGB § 2325 Abs. 1
BGB § 2303 Abs. 1 Satz 1
EGBGB § 1
EGBGB § 1 Abs. 1
ZPO § 565a Satz 1 a.F.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 57/01

Verkündet am: 24. April 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Januar 2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger machen gegen die Beklagte, ihre Schwester, Pflichtteilsansprüche nach ihrer am 24. März 1994 verstorbenen Mutter geltend.

In der Revisionsinstanz streiten die Parteien noch darüber, ob der Pflichtteilsanspruch der Kläger gemäß § 2325 BGB zu ergänzen ist im Hinblick auf eine vor dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR unter der Geltung des Zivilgesetzbuches (ZGB) vollzogene Schenkung von Grundbesitz der Erblasserin zugunsten der testamentarisch als Alleinerbin eingesetzten Beklagten.

Die Vorinstanzen haben einen Pflichtteilsergänzungsanspruch bejaht nach einem vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Grundstückswert von 173.500 DM. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Der Hinweis des Berufungsgerichts auf die grundsätzliche Bedeutung der Anwendbarkeit des § 2325 BGB deckt lediglich das Motiv der Revisionszulassung auf.

II. Die Revision hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht hält § 2325 Abs. 1 BGB auf Schenkungen in der ehemaligen DDR auf der Grundlage des Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB für anwendbar, wonach für die erbrechtlichen Verhältnisse das BGB für Erbfälle ab dem 3. Oktober 1990 maßgeblich ist. Es hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf gegensätzliche obergerichtliche Entscheidungen zur Anwendbarkeit des § 2325 BGB auf Schenkungen im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 grundsätzliche Bedeutung habe.

Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Senat entschieden, daß es auch für die Pflichtteilsberechtigung gemäß Art. 235 § 1 EGBGB nicht auf das ZGB, sondern auf § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB ankommt, die §§ 2325, 2329 BGB daher auch auf Schenkungen anzuwenden sind, die ein nach der Einigung Deutschlands verstorbener Erblasser in der ehemaligen DDR unter Geltung des Zivilgesetzbuches vorgenommen hatte (BGHZ 147, 95, 96 ff. = NJW 2001, 2398 = ZEV 2001, 238 m. Anm. Klingelhöffer = BGH-Report 2001, 417 m. Anm. Pentz = JZ 2001, 1088, m. Anm. Kuchinke). Daran ist nach erneuter Überprüfung festzuhalten. Es geht um die Reichweite und den Umfang des Pflichtteilsrechts, das den Klägern nach dem Tod der Mutter 1994 zusteht. Dafür ist grundsätzlich das Erbstatut maßgebend (Staudinger/Dörner, [2000] Art. 25 EGBGB Rdn. 186, 188; Soergel/Schurich, EGBGB 12. Aufl. Art. 25 Rdn. 44 und - beschränkt auf § 2325 Abs. 1 BGB - MünchKomm/Birk, EGBGB 3. Aufl. Art. 25 Rdn. 140).

Auch die Revision zieht nach diesem Senatsurteil nicht mehr in Zweifel, daß den Klägern wegen der unentgeltlichen Grundstücksübertragung Pflichtteilsansprüche dem Grunde nach zustehen. Sie hält nur das zur Ermittlung ihrer Höhe vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Sachverständigengutachten aus einer Vielzahl von Gründen für ungeeignet.

Der Senat hat die insoweit allein erhobenen Rügen von Verfahrensmängeln vor allem zur Beweiswürdigung geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 565a Satz 1 ZPO a.F. abgesehen.

Ende der Entscheidung

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