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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.03.2005
Aktenzeichen: IV ZR 57/04
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 26 Nr. 8 | |
ZPO § 544 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. März 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 16. März 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 2. Februar 2004 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Streitwert: 16.608,53 € (32.483,46 DM).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO unzulässig, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt.
I. Der Kläger fordert von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er hat in erster Instanz für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 30. Juni 2001 die Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 27.000 DM, ferner eine Beitragsrückerstattung von insgesamt 2.483,46 DM begehrt. Weiter hat er beantragt festzustellen, die Beklagte sei verpflichtet, seit dem 1. Januar 2000 eine jährliche Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente aus Überschußanteilen einschließlich einer nach dem Versicherungsvertrag anfallenden Bonusrente zu zahlen.
Am 7. Februar 2002 haben die Parteien vor dem Landgericht einen Vergleich geschlossen, in welchem sich die Beklagte verpflichtet hat, zur Abgeltung aller gegenseitigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und bei gleichzeitiger Aufhebung dieses Vertrages 18.000 DM an den Kläger zu zahlen. Diesen Vergleich hat der Kläger innerhalb der vom Gericht dafür gesetzten Frist widerrufen. Die Beklagte hält diesen Widerruf für unwirksam, weil der Kläger zuvor in einem Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten an den Beklagtenvertreter vom 18. Februar 2002 auf den Widerruf verzichtet habe.
Das Landgericht hat den Widerruf des Vergleichs für wirksam erachtet und der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben und angenommen, der Vergleich habe den Rechtsstreit beendet. Mit seiner Revision, deren Zulassung der Kläger mit der Beschwerde nach § 544 ZPO erstrebt, möchte der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erreichen.
II. Das Berufungsgericht hat den Wert des Feststellungsantrages auf 3.000 DM (1.533,88 €) geschätzt und den Gesamtstreitwert unter Addition der bezifferten Zahlungsanträge (27.000 DM plus 2.483,46 DM = 29.483,46 DM oder 15.074,65 €) auf 16.608,53 € (32.483,46 DM) festgesetzt. Gegen diese Bewertung seiner Anträge erhebt der Beschwerdeführer keine Einwände. Er meint jedoch, maßgeblich für die Beschwer im Revisionsverfahren sei der - höhere - Gegenstandswert des Vergleichs (nach der Berechnung des Klägers 35.066,82 €), über dessen Wirksamkeit Streit bestehe und deshalb zu entscheiden sei.
Das trifft jedoch nicht zu. Gegenstand des Rechtsstreits bleiben hier vielmehr allein die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge, selbst wenn durch den Vergleich weitergehende Ansprüche geregelt worden sind (vgl. BGH, Beschluß vom 30. September 1964 - Ib ZR 215/62 - KostRspr ZPO § 3 Nr. 119; LAG Düsseldorf MDR 2000, 1099; Heinrich in Musielak, ZPO 4. Aufl. § 3 Rdn. 30 "Prozeßvergleich"; Herget in Zöller, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Vergleich"; Putzo in Thomas/Putzo, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 157; Roth in Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 68 "Vergleich/Wert bei Fortsetzung des Verfahrens"). Soweit die Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs im Streit ist, geht es nämlich allein um die verfahrensrechtliche Frage, ob der Fortsetzung des Rechtsstreits ein Verfahrenshindernis entgegensteht (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 15. Januar 1985 - X ZR 16/83 - WM 1985, 673 unter I 1; BGHZ 79, 71, 74 m.w.N.).
Ende der Entscheidung
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