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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 19.01.2000
Aktenzeichen: IV ZR 57/99
Rechtsgebiete: BetrAVG, ZPO, BGB


Vorschriften:

BetrAVG § 7 Abs. 2
BetrAVG § 9 Abs. 1
ZPO § 256 Abs. 1
BGB § 613a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

IV ZR 57/99

Verkündet am: 19. Januar 2000

Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Römer, Dr. Schlichting, Seiffert und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Februar 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13. August 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte als Träger der Insolvenzsicherung gemäß § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet ist, Arbeitnehmern der W. KG in F. Anwartschaftsausweise bzw. Leistungsbescheide gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahre 1973 schloß die W. KG mit der Klägerin für ihre Mitarbeiter einen Gruppen-Lebensversicherungsvertrag ab. Die Mitarbeiter erhielten unterschiedlich ausgestaltete Bezugsrechte. Im Oktober/November 1995 trat die W. KG sämtliche Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die B. Bank in H. ab, die der Klägerin die Abtretung anzeigte. Der Rückkaufswert belief sich zu diesem Zeitpunkt auf 3.329.209,70 DM. Anfang 1997 fiel die W. KG in Konkurs. Kurz zuvor hatte die B. Bank gegenüber der Klägerin den Gruppenversicherungsvertrag gekündigt und die Auszahlung des Rückkaufswertes verlangt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Abtretung der Ansprüche aus dem Gruppenversicherungsvertrag an die B. Bank wie auch die Kündigung des Versicherungsvertrages durch die Bank seien wirksam. Deshalb sei der Rückkaufswert an die Bank auszuzahlen. Der Beklagte habe für die unverfallbaren Anwartschaften aus den Direktversicherungen einzutreten. Die Klägerin hat zuletzt beantragt festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, den namentlich aufgeführten Mitarbeitern der W. KG Anwartschaftsausweise gemäß § 9 Abs. 1 BetrAVG zu erteilen. Sie hat der B. Bank den Streit verkündet, die dem Rechtsstreit aber nicht beigetreten ist.

Der Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die Klägerin keine eigenen Rechte geltend mache und die Feststellung im Sinne des Klageantrags nicht zu seiner, des Beklagten, verbindlichen Eintrittspflicht führen könne.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klage für zulässig gehalten und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, denn die Feststellungsklage ist unzulässig.

Bei einer Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO muß das streitige Rechtsverhältnis grundsätzlich zwischen den Prozeßparteien bestehen. Das ist hier unstreitig nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof geht aber in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Gegenstand einer Feststellungsklage auch ein Rechtsverhältnis sein kann, das zwischen einer Prozeßpartei und einem Dritten besteht. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Klage ist jedoch, daß dieses Rechtsverhältnis zugleich für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander von Bedeutung ist und der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung dieser Frage hat (BGH, Urteile vom 17. April 1996 - XII ZR 168/94 - NJW 1996, 2028; vom 18. März 1996 - II ZR 10/95 - NJW-RR 1996, 869 = WM 1996, 1004; vom 18. Oktober 1993 - II ZR 171/92 - NJW 1994, 459; BGHZ 123, 44, 46 ff., je m.w.N.). Diese Auffassung des Bundesgerichtshofs stößt zum Teil auf entschiedene Ablehnung im Schrifttum (vgl. Zöller/Greger, ZPO 21. Aufl. § 256 Rdn. 3 b; MünchKommZPO-Lüke, § 256 Rdn. 34; je m.w.N.). Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Voraussetzungen für eine Zulässigkeit liegen hier indessen nicht vor. Deshalb bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Gegenmeinung.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf das Urteil BGHZ 123, 44 gestützt. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar ist. Zwar war auch in jenem Fall ein Träger der Insolvenzsicherung verklagt. Dabei ging es um die Frage, ob für die Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer einer in Konkurs gefallenen GmbH, die bis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits erdient waren, der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG haftete oder ob dafür die Klägerin, die den Betrieb der Gemeinschuldnerin übernommen hatte, gemäß § 613a BGB einzutreten hatte. Zwischen den Parteien jenes Rechtsstreits war insbesondere streitig, ob der Betrieb der Gemeinschuldnerin schon vor oder erst nach Konkurseröffnung übergegangen war. Der Bundesgerichtshof hat infolgedessen die Bedeutung für die Rechtsbeziehungen der Prozeßparteien untereinander darin gesehen, daß der Klägerin ein Rückgriffsanspruch gegen den beklagten Pensionssicherungsverein zustehe, wenn die Pensionsanwärter die Klägerin auf Erfüllung ihrer Versorgungsanwartschaften mit Erfolg in Anspruch nehmen sollten, obwohl der Beklagte jenes Rechtsstreits der wahre Schuldner ist. Denn wenn die Klägerin leiste, erfülle sie eine Verbindlichkeit des Beklagten. Das rechtliche Interesse der Klägerin an der Klärung der Frage lag darin, daß sie im Falle ihrer Leistungspflicht Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. HGB bilden müsse.

So liegt der Fall hier aber nicht. Gesonderte Rückstellungen braucht die Klägerin des vorliegenden Verfahrens schon deshalb nicht zu bilden, weil sie in jedem Falle vorhersehbar zur Leistung verpflichtet ist. Die zu beantwortende Frage geht nur dahin, wer den Anspruch auf die Leistung hat, ob Gläubiger die Baden-Württembergische Bank oder die Bezugsberechtigten bzw. der Konkursverwalter sind. Wenn die Klägerin nicht an die Abtretungsempfängerin, die B. Bank, leistet, sondern bei Fälligkeit an die ehemaligen Arbeitnehmer der in Konkurs geratenen W. KG, so würde sie damit eine gegebenenfalls vermeintlich eigene Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag erfüllen.

Andere Anhaltspunkte dafür, daß das Rechtsverhältnis der Klägerin zur B. Bank oder zu den Bezugsberechtigten bzw. zum Konkursverwalter auch für etwaige Rechtsbeziehungen zum Beklagten von Bedeutung ist, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß die zu beantwortenden Rechtsfragen im vorliegenden Verfahren leichter zu beantworten sind als in einem Prozeß zwischen der Klägerin und denjenigen, die Ansprüche auf die Versicherungsleistung erheben.

Ende der Entscheidung

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