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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.2006
Aktenzeichen: IV ZR 6/04
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 28. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen das Senatsurteil vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Gründe:
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG nur verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2005 - VI ZR 89/04 - WM 2005, 475).
Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beklagten, das er zum Gegenstand seiner Anhörungsrüge macht, in vollem Umfang geprüft, es aber nicht für entscheidungserheblich erachtet. Auch soweit der Beklagte eine Berichtigung des Tatbestandes des Berufungsurteils angestrebt hat, können die nach seiner Auffassung berichtigungsbedürftigen Tatsachen unterstellt werden, ohne dass dies auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung Einfluss hätte.
Ende der Entscheidung
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