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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.09.2009
Aktenzeichen: IV ZR 61/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. September 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und
den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das unterschiedliche Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts im Gegensatz zu der von der Beschwerde angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 03. August 2005 begründet keine Divergenz zum zulassungsrechtlichen Sinn. Der Senat hat auch die Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 25.569,91 EUR
Ende der Entscheidung
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