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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 01.12.2004
Aktenzeichen: IV ZR 67/04
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 1. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 1. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
1. Der Klägerin wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet; Raten sind nicht zu zahlen.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Februar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die von der Beschwerde aufgeworfenen materiell- und prozeßrechtlichen Fragen sind vom Berufungsgericht zutreffend gelöst worden und bedürfen keiner grundsätzlichen Klärung. Die Rügen zu Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht begründet.
Streitwert: 138.496 €
Ende der Entscheidung
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