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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.11.2005
Aktenzeichen: IV ZR 7/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. November 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 16. November 2005
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 21. September 2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Gründe:
Mit der Anhörungsrüge wiederholt die Beklagte lediglich die bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Vorwürfe, das Kammergericht sei von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und habe unter Verletzung ihrer Verfahrensgrundrechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG Vorbringen von ihrer Seite übergangen und zwar insbesondere, dass Gegenleistung für übertragene Nießbrauchsrechte der Erlass von Darlehensverbindlichkeiten von 1988 bis 1998 in Höhe von 139.413,39 € gewesen sei. Der angefochtene Senatsbeschluss lasse nicht erkennen, dass sich der Senat mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt habe, woraus zu schließen sei, dass auch er diesen Vortrag nicht berücksichtigt habe.
Das trifft nicht zu.
Der Senat hat sämtliche in der Nichtzulassungsbeschwerde erhobenen Rügen einschließlich aller Gehörsrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt seiner Entscheidung zugrunde. Zu einer weitergehenden Begründung seines die Beschwerde zurückweisenden Beschlusses bestand kein Anlass, weil dies nicht geeignet gewesen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Auch die Anhörungsrüge verpflichtet dazu nicht, da es eine Partei ansonsten in der Hand hätte, auf diesem Weg die vorgenannte Bestimmung auszuhebeln (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II 2).
Im Übrigen sei angemerkt, dass Nichtzulassungsbeschwerde und Anhörungsrüge lediglich ihr Verständnis des erst- und zweitinstanzlichen Parteivorbringens an die Stelle der maßgeblichen Bewertung des Tatrichters setzen möchten. Dieser hat auf der Grundlage des Parteivortrages insgesamt in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass mit dem notariellen Überlassungsvertrag vom 21. April 2000 in einer Art Gesamtbereinigung sämtliche von der Beklagten erbrachten Leistungen mit einem vereinbarten Volumen von 500.000 DM ausgeglichen werden sollten. Auch die weiteren - für diese Überzeugungsbildung nicht einmal tragenden - einzelnen Gesichtspunkte insbesondere zu Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 139.413,68 DM und etwaigen Tilgungen im Zusammenhang mit Nießbrauchsbestellungen sind im Ergebnis beanstandungsfrei berücksichtigt worden. Der Vorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe einzelne von ihr jetzt herausgegriffene Passagen ihres Vorbringens nicht zur Kenntnis genommen oder sonst bei seiner Beurteilung ausgeblendet, ist angesichts des in den Gründen sogar unter Angabe der Blattzahlen ausdrücklich in Bezug genommenen und sinngemäß wiedergegebenen Parteivortrages aus den Schriftsätzen, auf die sich die Beklagte auch jetzt wieder bezieht, haltlos.
Ende der Entscheidung
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