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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.12.2002
Aktenzeichen: IV ZR 71/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 269 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. Dezember 2002
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 18. Dezember 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2002 wird nicht angenommen mit der Maßgabe, daß der zuerkannte Betrag um 2.244,90 DM (= 1.147,80 €) nebst 4% Zinsen seit 22. September 1997 herabgesetzt wird.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO).
Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf
70.658,60 DM / 36.127,17 €
festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat übersehen, daß die Klage bereits im ersten Rechtszug in Höhe von 2.244,90 DM nebst anteiliger Zinsen zurückgenommen worden war und die Klägerin diesen Betrag auch im Berufungsverfahren nicht mehr geltend gemacht hat. Insoweit ist das Berufungsurteil gemäß § 269 Abs. 3 ZPO wirkungslos (Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. § 269 Rdn. 17; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 269 Rdn. 10; Musielak, aaO § 300 Rdn. 5; Reichhold in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 269 Rdn. 14).
Im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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