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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: IV ZR 71/06
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 71/06

vom 7. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Wert: 5.134,56 €

Gründe:

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. September 2006 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Ende der Entscheidung

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