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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.11.2006
Aktenzeichen: IV ZR 71/06
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 7. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Wert: 5.134,56 €
Gründe:
Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 27. September 2006 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
Ende der Entscheidung
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