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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.11.2009
Aktenzeichen: IV ZR 72/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2 Hs. 2 |
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 18. November 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Harsdorf-Gebhardt
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 1. März 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Recht der Beklagten auf ein faires Verfahren ist nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 72.213,25 EUR
Ende der Entscheidung
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