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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2009
Aktenzeichen: IV ZR 74/08
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 305
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf,

den Richter Felsch und

die Richterin Harsdorf-Gebhardt

am 22. Juli 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird zurückgewiesen.

Die Streithelferin des Klägers trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzulassungsbeschwerde verursachten Kosten des Streithelfers der Beklagten.

Der Kläger trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.

Streitwert: bis 65.000 EUR.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil einzelne Bedingungen der hier in Rede stehenden Directors & Officers-Versicherung (D & O-Versicherung) einer Klauselkontrolle zu unterziehen seien, übersieht sie, dass nach dem Parteivortrag feststeht, dass die Beklagte nicht Verwender der hier vereinbarten "H. & P. Bedingungen für die Directors & Officers-Versicherung" (HPDO 2002) ist. Eine Überprüfung dieser Bedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB scheidet mithin aus, weshalb es auf die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen nicht ankommt.

Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag zurückgeht (vgl. P. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 305 BGB Rdn. 27; Staudinger/Schlosser, BGB [2006] § 305 Rdn. 28, jeweils m.w.N.).

Die HPDO 2002 sind unstreitig von der durch die Versicherungsnehmerin beauftragte Versicherungsmaklerin H. & Co GmbH entworfen und auf deren Betreiben in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene Bedingungen für die D & O-Versicherung für diejenigen Verträge verwendet, die nicht unter Vermittlung der H. & Co GmbH abgeschlossen werden. Dem Vortrag der Beklagten, wonach es hier auf Verlangen der Maklerin und nicht auf ihre Veranlassung zur Einbeziehung der HPDO 2002 in den Vertrag gekommen sei, hat der Kläger lediglich die pauschale Behauptung entgegengestellt, die H. & Co GmbH sei "Hausmaklerin" der Beklagten. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Maklerin die von ihr entworfenen Vertragsbedingungen auch in einer "HPDO 2003 - Version ACE" genannten Fassung bereit hält, reicht nicht aus, um eine solche Annahme zu belegen.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Ziffer 6.4 der Versicherungsbedingungen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, greift nicht durch.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ende der Entscheidung

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