Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: IV ZR 76/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 76/04

vom 28. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke

am 28. März 2007

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Februar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Vorinstanzen haben sich nicht über unstreitigen Parteivortrag hinweggesetzt. Bei den erstinstanzlichen Ausführungen der Klägerin dazu, wie die Zuwendungen der Beklagten an sie und ihren Ehemann zu sehen sind, handelt es sich nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern ersichtlich um den Versuch, komplexe Vorgänge unter juristischen Laien rechtlich einzuordnen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben ihrer tatsächlichen und rechtlichen Würdigung daher zu Recht und fehlerfrei das Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde gelegt.

Auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage haben die Beklagten ihren Anspruch nicht gestützt und zu dessen tatsächlichen Voraussetzungen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 - X ZR 60/97 - NJW 1999, 1623 unter 4 und BGHZ 129, 259, 266) auch nichts vorgetragen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Streitwert: 40.903,35 €

Ende der Entscheidung

Zurück