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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.04.2008
Aktenzeichen: IV ZR 77/05
Rechtsgebiete: VHB 92, ZPO


Vorschriften:

VHB 92 § 22 Nr. 1 Satz 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF Beschluss

IV ZR 77/05

vom 30. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 30. April 2008

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG und das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und sich damit sowie mit den entscheidungserheblichen Urkunden und der Zeugenaussage der Schwester des Klägers in der gebotenen Weise (vgl. BVerfGE 96, 205, 216 f.) auseinandergesetzt. Es ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung im Sinne von § 22 Nr. 1 Satz 1 VHB 92 vorliegen und das Berufen der Beklagten auf vollständige Leistungsfreiheit nicht rechtsmissbräuchlich ist. Der Kläger hat die von ihm darzulegenden und zu beweisenden Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs (vgl. BGHZ 96, 88, 93 und BGH, Urt. v. 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - NJW-RR 1993, 1117 unter II 3 a) zudem nicht schlüssig und erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen. Von einer weiteren Begründung wird, auch im Hinblick auf die Beschwerdeerwiderung, gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Streitwert: 46.583,80 €

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