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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.04.2009
Aktenzeichen: IV ZR 77/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
ZPO § 552a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch

den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und

den Richter Felsch

am 8. April 2009

gemäß § 552 a Satz 1 ZPO

einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Streitwert: 50.000 EUR.

Gründe:

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Das Vorbringen aus dem Schriftsatz der Klägerinvertreter vom 17. März 2009 hat der Senat berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich nichts dafür, dass die Klägerin im Jahre 1998 noch Versicherungsnehmerin des bereits im Jahre 1994 beendeten Versicherungsvertrages hätte werden können (vgl. Ziff. 1 des Hinweises des Vorsitzenden vom 18. Februar 2009). Dass der Versicherungsfall sich noch in versicherter Zeit ereignet haben soll, ist insoweit unerheblich.

Ende der Entscheidung

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