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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.04.2004
Aktenzeichen: IV ZR 85/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 2313 Abs. 2 Satz 1 | |
BGB § 2332 Abs. 1 |
Unerheblich ist, wann Ansprüche nach dem Vermögensgesetz durch Verwaltungsbescheide festgestellt werden.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 28. April 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 20. Februar 2003 aufgehoben und das Teil-, Grund- und Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 31. Juli 2001 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin macht im Wege der Stufenklage Pflichtteilsansprüche gemäß § 2313 BGB geltend an Leistungen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz nur noch darüber, ob diese Ansprüche verjährt sind.
Erblasser ist der Vater der Klägerin und des Beklagten zu 2) aus erster Ehe und Ehemann der früheren Beklagten zu 1) in zweiter Ehe, die von ihrer Tochter aus erster Ehe, der jetzigen Beklagten zu 1), beerbt worden ist. 1956 verließ er die ehemalige DDR. Sein dort gelegener umfangreicher Grundbesitz wurde daraufhin enteignet. Bis zu seinem Tod 1978 lebte er in der Bundesrepublik. In seinem notariellen Testament von 1978 setzte er die frühere Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) zu Erben zu je 1/2 ein und enterbte die Klägerin. Die Erben zahlten ihr 1980 den Pflichtteil in Höhe von 1/8 nach dem im Zeitpunkt des Erbfalls festgestellten Nachlaß.
Nach der Wiedervereinigung beantragten die Erben Restitution des enteigneten Grundbesitzes nach dem Vermögensgesetz. Seit 1994 wurden bislang 18 der betroffenen 31 Grundstücke zurückübertragen. Auf die 1996 erhobene Klage erteilten die Beklagten nach entsprechender rechtskräftiger Verurteilung 1998 der Klägerin Auskunft über das enteignete Grundvermögen und den Stand der Restitutionsverfahren. Auf dieser Grundlage verlangt die Klägerin nunmehr Ausgleichszahlungen in Höhe von 236.368,69 DM für den bereits zurückübertragenen Grundbesitz sowie Feststellung der Ausgleichspflicht für noch rückzuübertragende oder zu entschädigende Grundstücke.
Das Landgericht hat mit Teil-, Grund- und Endurteil den Zahlungsantrag dem Grunde nach und den Feststellungsantrag uneingeschränkt zuerkannt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen sie ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hält die pflichtteilsrechtlichen Nachabfindungsansprüche gemäß § 2313 BGB nicht für verjährt, weil die Verjährung erst mit der Entstehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz durch rechtserzeugende Akte der Verwaltung beginnen könne; das sei hier frühestens mit der ersten Grundstücksrückübertragung 1994 der Fall gewesen. Die Klageerhebung 1996 habe daher die dreijährige Frist des § 2332 Abs. 1 BGB gewahrt.
Abgesehen davon wäre diese Frist auch dann nicht abgelaufen, gelte sie starr ab Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 3. Oktober 1990. Der Klägerin sei es nicht möglich und zugleich auch nicht zumutbar gewesen, die Verjährung etwa durch Erhebung einer Feststellungsklage zu unterbrechen, weil es ihr noch bei Klageerhebung 1996 an der verwaltungsrechtlich fundierten Gewißheit gefehlt habe, ob das unbewegliche Vermögen des Erblassers in der ehemaligen DDR nach dem Vermögensgesetz überhaupt und insbesondere vollständig dem Nachlaß zuzurechnen sei.
II. Das hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die gegenständliche spezielle Verjährungsproblematik einer höchstrichterlichen Klärung bedürfe.
Der Senat hat die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage jedoch bereits entschieden. Die Verjährung der auf Leistungen nach dem Vermögensgesetz bezogenen Ausgleichsansprüche entsprechend § 2313 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 BGB beginnt mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes. Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung für ihre abweichende Auffassung herangezogenen Gründe hat der Senat bereits bei seiner Rechtsprechung berücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
1. Nicht zu beanstanden ist die Anwendung des Erbrechts des BGB (BGHZ 131, 22, 26 ff.). Zutreffend zieht das Berufungsgericht für das Pflichtteilsbegehren auch § 2313 BGB analog heran, wenn der Erblasser vor dem Erbfall den Grundbesitz - wie hier durch die Enteignungen - endgültig verloren hatte und den Erben deswegen Vorteile aufgrund des Vermögensgesetzes zufließen (BGHZ 123, 76, 78 ff.).
2. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kommt es für den Beginn der Verjährung gemäß § 2332 Abs. 1 BGB auf die Kenntnis des Erbfalles und der den Pflichtteilsberechtigten beeinträchtigenden Verfügung an sowie zusätzlich, wenn dem Nachlaß zuzurechnende Vermögenswerte erst durch eine (spätere) gesetzliche Neuregelung geschaffen wurden, auf die Entstehung dieser neuen Ansprüche (BGHZ 123, 76, 82 f.; Urteil vom 10. November 1976 - IV ZR 187/75 - FamRZ 1977, 128 f.). Bei den Ansprüchen nach dem Vermögensgesetz ist maßgeblicher Zeitpunkt der des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Unerheblich ist dagegen, wann ein solcher Anspruch verbindlich, wie etwa durch bestandskräftige Verwaltungsbescheide, festgestellt wird (Nichtannahme-Beschluß vom 13. Dezember 1995 - IV ZR 342/94 - ZEV 1996, 117 zu OLG Oldenburg ZEV 1996, 116 f., mit zustimmender Anm. Dressler, ZEV 1996, 117 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 10. November 1976 aaO S. 129 f.; MünchKomm/Frank, BGB 3. Aufl. § 2332 Rdn. 9 a; Staudinger/Olshausen, BGB [1998] § 2332 Rdn. 24; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB § 2332 Rdn. 12).
Anders als das Berufungsgericht meint, spielt es daher keine Rolle, ab wann der Erbe selbst im Verwaltungsverfahren Gewißheit über seinen Vermögenszuwachs erlangt. Denn ein zum Nachlaß gehörender Anspruch ist nicht deswegen ungewiß (und auch nicht zweifelhaft) im Sinne von § 2313 Abs. 2 BGB, wenn und weil die Höhe des Anspruchs noch nicht genau feststeht. Ungewiß ist ein Anspruch vielmehr nur, wenn nicht sicher ist, ob er überhaupt besteht oder einem anderen zusteht (BGHZ 3, 394, 397; Senatsurteil vom 10. November 1976 aaO S. 130). Die Ungewißheit über das Bestehen von Restitutionsansprüchen war aber mit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes beseitigt. Von diesem Zeitpunkt an konnten darauf bezogene Nachabfindungsansprüche jedenfalls im Wege der Feststellungsklage verfolgt werden (Senatsbeschluß vom 13. Dezember 1995 aaO).
Ein solches verjährungsunterbrechendes Handeln ist dem Pflichtteilsberechtigten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung auch zuzumuten. Dafür bedarf es nicht der verwaltungsrechtlich fundierten Gewißheit, inwieweit das ehemalige Grundvermögen des Erblassers nach dem Vermögensgesetz dem Nachlaß zuzurechnen ist. Auf die Vorstellungen und Kenntnisse des Pflichtteilsberechtigten vom Stande und insbesondere vom Wert des Nachlasses und etwaige bei ihm bestehende Unsicherheiten über das Ausmaß seiner Beeinträchtigungen kommt es gerade nicht an (Senatsurteile vom 25. Januar 1995 - IV ZR 134/94 - ZEV 1995, 219 unter I 1 b und 10. November 1976 aaO S. 130, jeweils m.w.N.).
Schließlich trifft auch die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, daß eine Feststellungsklage vor rechtsbeständigem Abschluß des Restitutionsverfahrens scheitern würde, weil das Rechtsverhältnis erst durch die von der Verwaltung erzeugten Rechte entstünde. Es handelt sich vielmehr um vom Vermögensgesetz erzeugte Ansprüche (Staudinger/Haas, aaO § 2313 Rdn. 31). Denn die gesetzlichen Voraussetzungen von Rückerstattungs- und Entschädigungsansprüchen stehen auch im Hinblick auf die von der Revisionserwiderung geäußerten Zweifel bezüglich der Inhaberschaft bei mehreren Antragstellern seit dem Inkrafttreten des Vermögensgesetzes fest (§§ 2, 3, 9 VermG; zur Anspruchsdurchsetzung § 30 VermG; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 3489 zur sogenannten Kettenerbausschlagung). Damit bestehen auch an einem über § 256 ZPO feststellbaren Rechtsverhältnis keine Zweifel. Für die vom Berufungsgericht gesehenen Leistungsverweigerungsrechte und Ähnlichkeiten mit der Rechtslage bei der Verfolgung unsicherer materiell-rechtlicher Ansprüche, die einer Feststellungsklage entgegenstehen sollen, gibt es deshalb keine Grundlage.
Ende der Entscheidung
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