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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.2004
Aktenzeichen: IV ZR 88/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Teil-Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde übersieht, daß die Vormerkung einen bedingten Anspruch auf Eigentumsübertragung sichert. Die Belastung des Miteigentumsanteils führt zwar zum Bedingungseintritt, kann damit aber nicht gleichzeitig den dadurch erst entstandenen Anspruch beeinträchtigen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 58.798,57 €
Ende der Entscheidung
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