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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.07.2007
Aktenzeichen: IV ZR 9/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

IV ZR 9/07

vom 18. Juli 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilsenat - vom 6. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Auf die - unzutreffenden - Erwägungen des Berufungsgerichts zu der nach seiner Auffassung nicht wirksam in Lauf gesetzten Frist des § 12 Abs. 3 VVG kommt es nicht an, weil sich die Beklagte jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen nicht auf den Fristablauf berufen darf (§ 242 BGB). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 50.721,17 €



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