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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 11.02.2004
Aktenzeichen: IV ZR 91/03
Rechtsgebiete: VVG, ZPO
Vorschriften:
VVG § 12 Abs. 3 | |
ZPO n.F. § 540 | |
ZPO n.F. § 540 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am: 11. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um den Fortbestand einer vom Kläger bei der Beklagten genommenen Zusatz-Krankenversicherung, nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 3. April 2001 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat. Die vom Kläger erhobene Feststellungsklage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die am 3. Dezember 2001 bei Gericht eingereichte Klage habe die mit dem Schreiben vom 3. April 2001 in Lauf gesetzte Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt.
Das Berufungsurteil enthält keinen Tatbestand, sondern lediglich eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im amtsgerichtlichen Urteil und einen ergänzenden Hinweis, daß eine mit weiterem Schreiben der Beklagten vom 6. Juni 2001 gesetzte Frist keine neue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt habe.
Entscheidungsgründe:
I. Die vom Einzelrichter des Landgerichts ohne Begründung und ohne erkennbaren Zulassungsgrund zugelassene Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da dieses nicht ausreichend erkennen läßt, welches Ziel der Kläger mit seiner Berufung verfolgt hat. Somit enthält das Berufungsurteil keine der Vorschrift des § 540 ZPO n.F. entsprechende Darstellung des Sach- und Streitstandes und leidet infolgedessen an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. dazu BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02 - NJW 2003, 1743 unter I).
Für das vorliegende Berufungsverfahren ist die Zivilprozeßordnung in ihrer ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend, weil die mündliche Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10. Oktober 2002 geschlossen worden ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Zwar reicht nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils anstelle eines Tatbestandes aus. Eine solche Bezugnahme kann sich indes nicht auf die in der zweiten Instanz gestellten Berufungsanträge erstrecken. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist daher auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt (BGH aaO; Musielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 540 Rdn. 1), nicht entbehrlich (BGH aaO m.w.N.). Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muß aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei einer Berufung des Klägers mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Sachantrages gegen ein klageabweisendes Urteil die Erwähnung dieser Tatsache genügen (BGH aaO). Selbst an dieser Mindestvoraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall. Die äußerst knapp gefaßten Urteilsgründe beschränken sich, von der erwähnten Bezugnahme abgesehen, auf die aus wenigen Sätzen bestehende Darlegung der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach die Belehrung im zweiten Schreiben der Beklagten keine neue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt habe und die Berufung der Beklagten auf den Fristablauf nicht treuwidrig gewesen sei. Das Berufungsbegehren des Klägers wird daraus nicht ausreichend erkennbar.
II. Ergänzend bemerkt der Senat :
1. Das Berufungsgericht hat mit Blick auf das Schreiben der Beklagten vom 3. April 2001 nicht beachtet, daß der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 VVG nur dann eröffnet ist, wenn der Versicherungsnehmer einen Anspruch erhoben und der Versicherer diesen abgelehnt hat. Dagegen ist die Vorschrift weder anwendbar, wenn der Versicherer den Rücktritt vom Versicherungsvertrag erklärt hat oder Ansprüche auf Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen erhebt, noch dann, wenn er lediglich Leistungen für die Zukunft verweigert (vgl. Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 37, 38; Prölss in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 12 Rdn. 23, 27, 54). Mit dem Schreiben vom 3. April 2001 ist der Kläger von der Beklagten lediglich dahin belehrt worden, er könne gegen den "heute erklärten Rücktritt" innerhalb der Frist des § 12 Abs. 3 VVG gerichtlich vorgehen. Mit dieser auf den bloßen Rücktritt bezogenen Erklärung konnte die Beklagte aber - wie dargelegt - die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht in Lauf setzen.
Daß mit dem genannten Schreiben zugleich ein vom Kläger erhobener Anspruch abgelehnt worden ist, ergibt sich aus dem Schreiben nicht mit hinreichender Deutlichkeit, erst recht nicht, daß auch insoweit über die Frist des § 12 Abs. 3 VVG belehrt werden sollte. Denn die Beklagte hat den Kläger im Hinblick auf den Krankenhausaufenthalt vom 14. bis 22. Februar 2001 lediglich zur Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen aufgefordert.
2. Darauf kommt es indessen nicht einmal an, weil dem Kläger jedenfalls mit Schreiben vom 6. Juni 2001 - und zwar diesmal unter ausdrücklicher Erwähnung einer Leistungsablehnung hinsichtlich eingereichter Rechnungen - eine neue Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG erteilt worden ist, wonach er gegen die mitgeteilte Entscheidung ("diese Entscheidung") innerhalb von sechs Monaten nach Zugang "dieses Schreibens" gerichtlich vorgehen könne. Das konnte der Kläger nur dahin verstehen, daß mit dem Ablehnungsschreiben vom 6. Juni 2001 unter Aufgabe der früheren Fristsetzung - wenn diese sich überhaupt auf eine Leistungsablehnung bezog - eine neue Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG in Lauf gesetzt werden sollte.
Ende der Entscheidung
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