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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.04.2005
Aktenzeichen: IV ZR 94/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. März 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Feststellungen im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen W. mögen zwar einen "Branddurchschlag" ausschließen, nicht aber - worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht hinweist - ein Aufsteigen von Funken und brennenden Partikeln. Um mit der Beklagten generell ausschließen zu können, daß sich der Brand aus dem Erdgeschoß in den Spitzboden ausgebreitet hat, hätte der Brandort hier vielmehr in unverändertem Zustand insgesamt durch einen gerichtlichen Sachverständigen auf Anknüpfungstatsachen neu überprüft werden müssen, was nicht mehr möglich ist. Das konnte der Tatrichter auch ohne sachverständige Beratung erkennen. Eine Beweisaufnahme ist daher ohne Rechtsfehler oder Willkür abgelehnt worden. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 785.182,79 €
Ende der Entscheidung
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