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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: IV ZR 95/07
Rechtsgebiete: ZPO, VVG


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 7
VVG § 21
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

IV ZR 95/07

vom 10. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 10. Oktober 2007

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. März 2007 wird zugelassen.

Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 202.812,44 €

Gründe:

1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die in der Schadenanzeige - wie schon in den Versicherungsanträgen - erfolgte falsche Angabe zum Bestehen weiterer Unfallversicherungen sei für den Kläger nicht folgenlos geblieben, verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Dies führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Entscheidungsreife (§ 563 Abs. 1 und 3 ZPO) - zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

a) Zu Recht beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht hätte die Folgenlosigkeit dieser Obliegenheitsverletzung als unstreitig seiner Entscheidung zugrunde legen müssen. Es kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde zunächst meint - der Kläger in der Klageschrift und der Berufungserwiderung selbst die Folgenlosigkeit (ausdrücklich) vorgetragen hat. Diese ergibt sich aber jedenfalls aus dem unstreitigen Umstand, dass das von der A. eingeholte Sachverständigengutachten zu einem höheren Invaliditätsgrad gekommen ist und der Kläger die Entschädigung nach dem von ihm anerkannten niedrigeren Invaliditätsgrad aus dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten geleistet hat. Daraus folgt, dass die zunächst fehlenden Kenntnisse über die für diesen Versicherungsfall auch bei der A. bestehende Unfallversicherung und deren Regulierungsmaßnahmen sich im Ergebnis nicht nachteilig für den Kläger ausgewirkt haben. Er hat nicht zuviel gezahlt, er wurde nicht mit zusätzlichen, sonst nicht entstandenen Kosten belastet und war auch nicht - zumindest vorübergehend - mit für ihn nachteiligen Konsequenzen daran gehindert, sachgemäße Entschlüsse zu fassen oder den Sachverhalt aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 f.).

Es hätte dem Kläger oblegen, etwaige andere ihm entstandene Nachteile darzulegen; bei Rückforderungsprozessen hat er - im Gegensatz zu Prozessen des Versicherungsnehmers auf Entschädigungsleistung (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004, 1117 unter 3) - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 128, 167, 169 ff.; Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 6 Rdn. 127 m.N.). Den sich daraus ergebenden Sachverhalt einer unstreitig folgenlos gebliebenen Obliegenheitsverletzung hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten übergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.

b) Der Gehörsverstoß ist auch nicht deswegen ohne Einfluss auf die Berufungsentscheidung geblieben, weil nach den - vom Berufungsgericht folgerichtig nicht herangezogenen - Grundsätzen der so genannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt aller Römer/Langheid, aaO Rdn. 54 ff.) Leistungsfreiheit des Klägers eingetreten wäre. Mit der dargelegten Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ist zugleich der Kausalitätsgegenbeweis geführt.

Dieser Einwand ist dem Beklagten eröffnet, weil die Belehrung des Klägers über die Folgen unzutreffender Angaben unzureichend war. Bei Verletzungen von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall macht die Rechtsprechung die Leistungsfreiheit des Versicherers davon abhängig, dass der Versicherungsnehmer ausdrücklich und unmissverständlich über den Verlust seines Leistungsanspruchs auch für den Fall unterrichtet worden ist, dass die Obliegenheitsverletzung beim Versicherer zu keinen Nachteilen geführt hatte (vgl. nur BGHZ 48, 7, 9 ff.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 c und ständig; Römer/Langheid, aaO Rdn. 51, 60, 115 m.N.). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Belehrung nicht, die lediglich vor der Gefährdung des Versicherungsschutzes bei bewusst unwahren und unvollständigen Antworten warnt.

2. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif.

Zwar wird eine Leistungsverpflichtung des Klägers nicht durch den von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärten Rücktritt gemäß § 21 VVG in Frage gestellt (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1996 - IV ZR 344/94 - VersR 1996, 830 unter II 3).

Er hat aber bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt auch die Anfechtung der Versicherungsverträge wegen arglistiger Täuschung (§§ 123 BGB, 22 VVG) geltend gemacht und dies in der Berufungsinstanz ausdrücklich wiederholt.

Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen und sich anschließend - je nach dem Ergebnis der zu treffenden Feststellungen - gegebenenfalls auch mit der nach der Widerklage weiter im Streit befindlichen Entschädigungshöhe zu befassen haben.

Ende der Entscheidung

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