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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.03.2009
Aktenzeichen: IX ZA 1/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter,

die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser,

die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 3. März 2009

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 24. November 2008 wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde wäre nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO unstatthaft, weil sie von dem Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtet sich der Rechtsmittelzug nach allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834, 835; v. 6. Mai 2004 - IX ZB 104/04, ZIP 2004, 1379 , v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, WM 2006, 539; v. 6. Juli 2006 - IX ZB 220/04, KTS 2007, 353). Das gilt auch, wenn das Insolvenzgericht - wie hier - auf Antrag des Treuhänders gemäß § 292 Abs. 1 Satz 3, § 36 Abs. 4 InsO, § 850c Abs. 4 ZPO nach billigem Ermessen bestimmt, inwieweit eine Person, welcher der Insolvenzschuldner kraft Gesetzes Unterhalt gewährt, infolge ihres eigenen Einkommens bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens unberücksichtigt bleibt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006, aaO).

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