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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.06.2009
Aktenzeichen: IX ZA 10/09
Rechtsgebiete: InsO
Vorschriften:
InsO § 4c |
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und
die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. Juni 2009
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. Februar 2009 wird abgelehnt.
Gründe:
I.
In dem am 14. September 2005 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht die dem Schuldner bewilligte Stundung der Verfahrenskosten am 7. August 2008 wegen fehlender Vorlage von Lohnabrechnungen und Verschweigens seines neuen Wohnsitzes aufgehoben. Diesen Beschluss hat der Schuldner nicht angegriffen.
Mit Verfügung vom 7. November 2008 hat das Insolvenzgericht den Gläubigern Gelegenheit gegeben, bis zum 16. Dezember 2008 zu einer beabsichtigten Einstellung des Verfahrens wegen fehlender Kostendeckung Stellung zu nehmen. Hierauf hat der Schuldner am 20. November 2008 beantragt, ihm die Verfahrenskosten erneut zu stunden. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht am 10. Februar 2009 zurückgewiesen. Eine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat das Landgericht versagt. Der Schuldner beabsichtigt, sich gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 25. Februar 2009 mit der Rechtsbeschwerde zu wenden. Zu deren Durchführung sucht er um Prozesskostenhilfe nach.
II.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die noch nicht begründete Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1.
Soweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz wendet, ist sie unstatthaft, weil das Landgericht die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen hat.
2.
Hinsichtlich des Beschlusses in der Hauptsache ist die statthafte Rechtsbeschwerde (§§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzlichen Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im eröffneten Verfahren auch ohne die vorherige Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 15. November 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, ZInsO 2008, 976 Rn. 3). Hat der Schuldner im eröffneten Verfahren einen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung zweifelsfrei gelegt und ist ihm deshalb nach § 4c Nr. 5 InsO die Verfahrenskostenstundung entzogen worden, so kann er nicht erneut deren Bewilligung mit Erfolg beantragen. Für die Aufhebung der Stundung nach § 4c Nr. 1 und 4 InsO kann nichts anderes gelten.
Hier hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die ursprünglich bewilligte Verfahrenskostenstundung mit Beschluss vom 7. August 2008 rechtskräftig entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Dem Schuldner konnten danach die Verfahrenskosten nicht erneut gestundet werden.
3.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Ende der Entscheidung
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