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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: IX ZA 11/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 114 | |
ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
5. August 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
am 5. August 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin vom 24. Juni 2002, ihr für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 16. Mai 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Die Nichtzulassung der Revision kann nicht allein mit der pauschalen Begründung angegriffen werden, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordere eine Entscheidung des Revisionsgerichts, weil das Berufungsurteil Fehler enthalte. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.
Ende der Entscheidung
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