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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.07.2006
Aktenzeichen: IX ZA 12/06
Rechtsgebiete: ZPO, EGZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 1 Satz 1 | |
EGZPO § 26 Nr. 8 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Juli 2006
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
am 20. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 1. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO).
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwerde 20.000 € übersteigt, woran es hier fehlt.
Ende der Entscheidung
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